Statuten Gönnervereinigung JJJC Ni-Honto

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I Name,Sitz,Zweck

Artikel 1 : Name

Unter dem Namen Gönnervereinigung JJJC-Ni-Honto besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Mels.

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt die Bestrebungen des JJJC Ni-Honto zu Gunsten der Nachwuchsförderung und Unterstützung bei Vereinsanlässen finanziell zu unterstützten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II Mitgliedschaft

Artikel 3 : Mitgliedschaftsarten

  • Einzelmitgliedschaft, natürliche Personen
  • Familienmitgliedschaft
  • Firmenmitgliedschaft

Artikel 4 : Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Die Aufnahme als Vereinsmitglied kann durch den Vorstand, auch ohne Angabe von Gründen, oder wenn sie gegen das Interesse der Gönnervereinigung verstösst, verweigert werden.

Artikel 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Überweisung des Mitgliederbeitrags auf das Konto der Gönnervereinigung.

Artikel 6 Ende der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
Der Mitgliederbeitrag für das jeweils laufende Vereinsjahr ist in jedem Fall vollumfänglich geschuldet.
Die Dauer des Vereinsjahres entspricht dem Kalenderjahr.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn der Mitgliedschaftsbeitrag nicht geleistet wird oder andere wichtige Gründe vorliegen,insbesondere bei Widerhandlung gegen die Interessen der Vereinigung oder gegen den JJJC Ni-Honto.
Der Vorstand entscheidet hierüber endgültig. Er braucht seine Entscheidung nicht zu begründen.

Artikel 7 : Mitgliederbeitrag

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die jeweils gültigen Mitgliederbeiträge werden im Protokoll der Mitgliederversammlung und in den Statuten festgehalten.
Für Firmenmitgliedschaft wird nur der Mindestbetrag festgelegt. Unter diesem Betrag wird nur eine Einzelmitgliedschaft eingetragen.

Zur Zeit betragen die Jahres-Beiträge :

  • Einzelmitgliedschaft : 100.-CHF
  • Familienmitgliedschaft: 200.-CHF
  • Firmenmitgliedschaft: 500.-CHF (min)

Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag hin in Härtefällen von der Beitragspflicht befreien.Dies hat aber dann einen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Der Mitgliederbeitrag wird einmal jährlich (nach der Mitgliederversammlung) für das laufende Vereinsjahr erhoben und ist bis zum 31. August zu begleichen.
Bei Neubeitritten wird der Mitgliederbeitrag unmittelbar nach der Anmeldung erhoben.
Wird der Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht geleistet, verlieren die Mitglieder (inklusive die in die Mitgliedschaft eingeschlossenen Personen) sämtliche Mitgliedschaftsrechte per Ende des Vereinsjahres.
Erklärt ein Mitglied den Austritt aus dem Verein, erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte am 31. Dezember des Vereinsjahres.

Artikel 8 : Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

III Organe

Artikel 9 : Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

IV. Mitgliederversammlung

Artikel 10 : Grundsatz

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit einer gültigen Mitgliedschaft.
Familienmitgliedschaften und Firmenmitgliedschaften dürfen jeweils mit nur einem Vertreter oder Vertreterin an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, welche volljährig und nicht entmündigt sind und deren Mitgliedschaftsrechte nicht erloschen sind.
Bei der Beschlussfassung über die Decharge-Erteilung für die Mitglieder des Vorstandes oder über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied
und dem Verein ist das betroffene Vorstandsmitglied bzw. Vereinsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Artikel 11 : Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliedergliederversammlung findet grundsätzlich Online (z.B. per Video-call) statt. Kann aber auch physisch vor Ort durchgeführt werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden und dem Veranstaltungsort oder Einladungslink.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 20 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Über Traktanden, die nicht in der Einladung bekannt gegeben wurden, kann kein Beschluss gefasst werden.

Artikel 12 : Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden (Art. 64, Abs. 3 ZGB).
Dem Verlangen ist vom Vorstand innert 90 Tagen seit Einreichen zu entsprechen.
Für die Einladungsformalien gilt die gleiche Regelung wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ,jedoch mit der Massgabe,
dass Traktanden einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

Artikel 13 : Anmeldepflicht

Aufgrund der Grösse des Vereins und der Anzahl der Mitglieder ist eine An- bzw. Abmeldung zur Mitgliederversammlung aus organisatorischen Gründen notwendig.

Artikel 14 : Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Änderung der Statuten;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge im Rahmen der Statuten;
  • Beschlussfassung über die ihr von Gesetzes wegen zustehenden oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte, über Anträge der Mitglieder und über die Auflösung des Vereins.

Artikel 15 : Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, erfolgen Wahlen und Beschlussfassungen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag . Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

V. Vorstand

Artikel 16 : Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 (Präsident und Kassier) und maximal 5 Mitgliedern.
Im Vorstand können zusätzlich folgenden Resort vertreten sein:

  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Beisitzer
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 17 : Wahl, Abberufung und Rücktritt

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre;
sie beginnt unmittelbar nach erklärter Annahme der Wahl durch das gewählte Vorstandsmitglied sowie nach Abschluss der betreffenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes endet mit Abschluss der Mitgliederversammlung, welche im Jahr stattfindet, in dem die zweijährige Amtsdauer abläuft.
Mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, kann ein Vorstandsmitglied,
ebenso der Präsident auch vor Ablauf einer Amtsperiode abberufen werden. Der Antrag zu einer solchen Abberufung ist vor Durchführung der Mitgliederversammlung zu traktandieren.
Ein Vorstandsmitglied, ebenso der Präsident kann aus dem Vorstand vorzeitig zurücktreten, sofern dazu ein wichtiger Grund vorliegt und der Rücktritt nicht zur Unzeit erfolgt.

Artikel 18 : Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und leitet ihn gemäss den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen.
Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht anderen Organen übertragen sind und kann diese Geschäfte auch an Dritte übertragen.
Der Vorstand bestimmt über die Beträge die dem JJJC Ni-Honto gutgesprochen werden.

Artikel 19 : Beschlussfassung im Vorstand

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Geschäftsbesorgung erforderlich ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder, und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern dagegen von keinem Vorstandsmitglied Widerspruch erhoben wird

VI. Verschiedenes

Artikel 20 : Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Artikel 21 : Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Falle an den JJJC Ni-Honto. Sollte dieser zu dem Zeitpunkt nicht mehr existieren wir das Geld dem SJV zu Gunsten der Nachwuchsförderung überwiesen.
Auf keinen Fall wird das Vermögen unter die Mitglieder aufgeteilt, dies darf auch in den Statutenrevisionen nicht so angepasst werden.

Artikel 22 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit Datum der Gründungsversammlung vom 05.01.2026 in Kraft.

Mels am 05.01.2026 Präsident : Ivan Jörg , Kassier : Magnus Pfiffner